Groth - Steuerberater -

Michael Groth

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Lexika

Progressionsvorbehalt

Wer arbeitslos wird, wer längere Zeit krank ist oder wer sich in Elternzeit befindet, für den hören zwar die Gehaltszahlungen des Arbeitgebers (teilweise) auf. Es fließt aber trotzdem weiterhin Geld auf das Konto: das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, das Elterngeld.

Diese Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Es kann jedoch sein, dass Sie dann für Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte mehr Steuern zahlen müssen. Schuld daran ist der Progressionsvorbehalt und sein besonderer Steuersatz (§ 32b EStG). Der Steuersatz ermittelt sich aus dem Tarif, der auf die Summe aus laufenden Einkünfte und Lohnersatzleistungen anzuwenden wäre. Mit diesem höheren Steuersatz werden anschließend die laufenden Einkünfte (ohne Lohnersatzleistungen) besteuert.

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen nachfolgende Lohnersatzleistungen:

  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,

  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,

  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,

  • Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,

  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045),

  • Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,

  • nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,

  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,

  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Auch ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 32b EStG